
Werbungskosten wegen Berufskrankheit
Arbeitnehmer
Krankheitskosten wirken sich wegen der zumutbaren Belastung oft kaum steuermindernd aus. Handelt es sich jedoch um eine nachgewiesene Berufskrankheit, sind alle Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.
Krankheitskosten sind in der Regel als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Doch wegen der zumutbaren Belastung wirken sich von einem Steuerzahler selbst übernommene Zahlungen für Medikamente, Kur, Brille, Zahnersatz oder für ärztliche Behandlungen gar nicht steuermindernd aus oder nur zu einem sehr geringen Umfang.
Steuertipp: Handelt es sich bei einer Erkrankung allerdings nachweislich um eine Berufskrankheit, sind alle vom Steuerzahler aufgewandten Ausgaben als Werbungskosten abziehbar. Und hier wirkt sich jeder Cent, der über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro liegt, steuersparend aus. Fallen Zuzahlungen zur Linderung oder Heilung einer Berufskrankheit an, dann unbedingt zum Amtsarzt gehen und sich diese Berufskrankheit bestätigen lassen.
Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.
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