
Unkenntnis der Steuererklärungspflicht: Verspätungszuschlag – nein danke
Allgemein
Wer ohne eigenes Verschulden nicht wusste, dass er zur Steuererklärung verpflichtet ist, muss keinen Verspätungszuschlag zahlen. Das hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt klargestellt.
Fordert das Finanzamt einen Steuerzahler zur Abgabe einer Steuererklärung auf und aufgrund der teils jahrelang verspäteten Abgabe wird im Steuerbescheid ein Verspätungszuschlag festgesetzt, lohnt sich Gegenwehr. Denn das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass ein Steuerzahler keinen Verspätungszuschlag zahlen muss, wenn er ohne eigenes Verschulden nicht wusste, dass er eine Steuererklärung abgeben muss (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.2.2024, Az. 2 K 628/22).
Steuertipp: Sollten also Rentner aus Unkenntnis über Jahre hinweg keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht haben und das Finanzamt setzt deshalb einen Verspätungszuschlag fest, sollte unter Hinweis auf das Urteil Einspruch gegen den Verspätungszuschlag eingelegt werden.
Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.
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