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Umzugskosten wegen notwendigem Arbeitszimmer nicht beruflich veranlasst

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Zieht ein Arbeitnehmer um, um in einer neuen Wohnung ein Homeoffice-Arbeitszimmer einrichten zu können, ist das ein privater Entschluss – die Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten absetzbar.

Zieht ein Arbeitnehmer um, weil er eine größere Wohnung benötigt, um wegen notwendigem Homeoffice ein Arbeitszimmer einzurichten, ist ein solcher Umzug nicht beruflich veranlasst. Folge: Die Umzugskosten können dem Finanzamt in Anlage N nicht als Werbungskosten präsentiert werden (BFH, Urteil v. 5.2.2025, Az. VI R 3/23). Die Entscheidung, umzuziehen und in der neuen, größeren Wohnung endlich ein Arbeitszimmer einzurichten, ist eine subjektive, private Entscheidung.

Ein Umzug ist danach nur dann als beruflich veranlasst zu sehen, wenn sich ein Arbeitnehmer durch den Umzug täglich rund eine Stunde Fahrzeit für den Arbeitsweg spart oder wenn eine Dienstwohnung bezogen werden muss.

Steuertipp: Ist der Umzug privat veranlasst, kann zumindest aus der Rechnung einer Umzugsfirma eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt werden. Weitere Alternative: Der Arbeitgeber bezahlt den Umzug. Dann liegt ein geldwerter Vorteil vor, der vom Arbeitnehmer versteuert werden muss. Doch die Steuern liegen natürlich unter den Umzugskosten, die er ansonsten selbst zahlen müsste.

Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

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