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Umzugskosten von Lehrern wegen notwendigem Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?

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Lehrer genießen beim Werbungskostenabzug steuerliche Privilegien. Doch wer umzieht, um in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer nutzen zu können, darf die Umzugskosten nicht als Werbungskosten absetzen.

Lehrer genießen beim Werbungskostenabzug zur Tagespauschale (6 Euro pro Tag/maximal 1.260 Euro im Jahr) ein steuerliches Privileg. Da sie an der Schule keinen anderen Arbeitsplatz haben, dürfen Lehrer für ein und denselben Tag sowohl die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule als auch die Tagespauschale als Werbungskosten abziehen. Doch haben Lehrer auch steuerliche Privilegien, wenn sie umziehen, um in der neuen Wohnung endlich ein abgeschlossenes Arbeitszimmer nutzen zu können?

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster beantragte eine Lehrerin für den Umzug in eine größere Wohnung einen Werbungskostenabzug. Begründung: Der Umzug war beruflich veranlasst, weil Ziel des Umzugs war, als Lehrerin endlich ein abgeschlossenes Arbeitszimmer nutzen zu können. Leider lehnten die Richter das ab (FG Münster, Urteil v. 13.6.2025, Az. 14 K 2124/21 E). Eine berufliche Veranlassung des Umzugs kann hier nicht erkannt werden.

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