
Pflege-Pauschbetrag: Gern vergessener Steuersparposten
Allgemein
Wer sich um einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 kümmert, sollte den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Pflegen im engeren Sinn ist dabei keine Voraussetzung – Kochen oder Einkaufen reicht.
Wer sich um einen Elternteil oder um einen Ehegatten kümmert, der noch nicht im Pflegeheim lebt und der mindestens Pflegegrad 2 hat, sollte in seiner Steuererklärung unbedingt einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Die Betonung liegt hier auf dem Wörtchen Kümmern, denn Pflegen ist keine Voraussetzung für den steuersparenden Pflege-Pauschbetrag. Es reicht, wenn gekocht, eingekauft, der Bürokram erledigt oder zu Arztterminen begleitet wird. Ist zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst tätig, sollte nachgewiesen werden, dass die Betreuung zeitlich mehr als zehn Prozent der gesamten Pflegezeit in Anspruch genommen hat.
Wichtig: Auch Ehegatten profitieren, solange sie sich um ihren pflegebedürftigen Ehegatten zu Hause kümmern. Auch die Pflege von Nachbarn bringt die Steuerersparnis. Kümmern sich mehrere Personen (Geschwister, Familienangehörige, Nachbarn), bekommt nicht jeder den vollen Pflege-Pauschbetrag. Der Pauschbetrag wird hier durch die Anzahl der Betreuungspersonen geteilt und jedem anteilig zugerechnet.
Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.
Beratungsstelle finden