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Neuregelung 2026 bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

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Ab 2026 gelten neue Regeln für die doppelte Haushaltsführung im Ausland.

Die doppelte Haushaltsführung ermöglicht es Arbeitnehmern, die Kosten für eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort steuerlich abzusetzen. Bisher galten für Wohnungen im Inland und im Ausland weitgehend identische Regelungen. Ab 2026 treten jedoch wichtige Änderungen in Kraft, die insbesondere Arbeitnehmer mit Zweitwohnsitz im Ausland betreffen.

Kernpunkt der Neuregelung ist die Anpassung der abzugsfähigen Unterkunftskosten an das jeweilige Preisniveau des Beschäftigungslandes. Bislang galt bundeseinheitlich ein Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich. Die neue Regelung sieht länderspezifische Höchstbeträge vor, die sich an den durchschnittlichen Mietpreisen im Beschäftigungsland orientieren und regelmäßig aktualisiert werden.

Für Arbeitnehmer in Hochpreisländern wie der Schweiz, Norwegen oder Luxemburg bedeutet dies eine deutliche Verbesserung: Sie können künftig höhere tatsächliche Kosten geltend machen, soweit diese den länderspezifischen Höchstbetrag nicht überschreiten. Umgekehrt bleiben die Abzugsmöglichkeiten in Ländern mit niedrigerem Preisniveau auf einem entsprechend angepassten Betrag begrenzt.

Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bleibt unverändert, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Wohnung unterhält und seinen Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) beibehält. Der Lebensmittelpunkt muss durch finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haupthaushalts nachgewiesen werden.

Wer bereits eine doppelte Haushaltsführung im Ausland anerkannt hat, muss die neue Berechnung ab dem Veranlagungszeitraum 2026 anwenden. Es empfiehlt sich, rechtzeitig alle relevanten Belege zu sammeln und die neuen Höchstbeträge beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.

Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

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