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Lohnsteuerliche Behandlung eines Unfalls mit einem Dienstwagen

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Steuerliche Folgen bei einem Unfall mit dem Dienstwagen – was zu beachten ist.

Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, versteuert diesen Vorteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder per Fahrtenbuch. Kommt es zu einem Unfall, stellen sich jedoch weitergehende steuerliche Fragen, die viele Arbeitnehmer überraschen.

Trägt der Arbeitgeber die Reparaturkosten nach einem selbstverschuldeten Unfall, kann dies als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil gewertet werden. Entscheidend ist dabei, ob der Unfall im Rahmen einer Privatfahrt oder einer Dienstfahrt passierte. Bei einem Unfall während einer rein privaten Nutzung des Dienstwagens liegt ein geldwerter Vorteil vor, der zu versteuern ist, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt.

Bei Dienstfahrten hingegen ist die Kostenübernahme in der Regel steuerlich unproblematisch, da die Instandhaltung des betrieblichen Fahrzeugs zum Arbeitgeberinteresse gehört. Schwieriger wird es bei gemischten Fahrten, also wenn der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte passiert.

Eine weitere häufige Frage betrifft den Selbstbehalt bei der Kaskoversicherung: Muss der Arbeitnehmer nach einem Unfall die Selbstbeteiligung aus eigener Tasche zahlen, kann er diese als Werbungskosten absetzen – vorausgesetzt, der Unfall ereignete sich auf einer Dienstfahrt oder dem direkten Arbeitsweg.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert auch die Situation, wenn Arbeitnehmer den Schaden an einem Drittfahrzeug verursachen und die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers den Schaden reguliert. Auch hier können steuerliche Konsequenzen entstehen, wenn der Arbeitnehmer von einem Rückgriff des Arbeitgebers freigestellt wird.

Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

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