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Kosten für Ozempic steuerlich tabu

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Wer sich die Abnehmspritze Ozempic zur Gewichtsreduzierung verschreiben lässt, kann die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen – zumindest ohne amtsärztliches Vorabbegutachten.

Wer sich zur Gewichtsreduzierung wegen Fettleibigkeit oder wegen Bluthochdruck die Abnehmspritze Ozempic verschreiben lässt, muss die Kosten dafür selbst tragen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat den Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abgelehnt (Urteil v. 18.6.2025, Az. 1 K 776/24). Begründung: Da es sich bei der Einnahme von Ozempic ohne Vorliegen einer Diabeteserkrankung um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, hätte der Steuerzahler zumindest ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes Gutachten eines Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorlegen müssen (§ 64 EStDV). Diese Nachweise lagen im Urteilfall nicht vor.

Nun hat der Bundesfinanzhof in diesem Streitfall das letzte Wort in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. VI R 12/25). Gegen nachteilige Steuerbescheide sollten betroffene Steuerzahler in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

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