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Kindergeldanspruch bei Studium außerhalb der EU bzw. des EWR?

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Gibt es Kindergeld, wenn das Kind außerhalb der EU studiert?

Eltern erhalten für studierende Kinder bis zum 25. Lebensjahr in der Regel Kindergeld. Doch was gilt, wenn das Kind sein Studium im außereuropäischen Ausland absolviert – beispielsweise in den USA, Kanada oder Australien? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab.

Grundsätzlich setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat hat. Bei einem Studium außerhalb dieser Länder kann der Anspruch entfallen – jedoch nicht automatisch.

Entscheidend ist, ob das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält. Ein Kind gilt weiterhin als in Deutschland wohnhaft, wenn es hier eine Wohnung unterhält (z.B. das Elternhaus oder eine eigene Wohnung), regelmäßig nach Deutschland zurückkehrt (z.B. in den Semesterferien) und das Auslandsstudium zeitlich begrenzt ist.

Bei zeitlich befristeten Auslandsaufenthalten von bis zu einem Jahr wird die Fortführung des inländischen Wohnsitzes in der Regel unterstellt, sofern eine Rückkehrabsicht erkennbar ist. Bei längeren Aufenthalten oder einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland kann der Kindergeldanspruch dagegen entfallen.

Die Familienkasse prüft den Sachverhalt im Einzelfall. Eltern sollten frühzeitig nachweisen, dass ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland hat: durch Belege zur Wohnsituation, Kontobewegungen, Rückflugtickets und ähnliche Unterlagen. Bei Studium außerhalb der EU empfiehlt sich die vorherige Abstimmung mit der zuständigen Familienkasse, um Rückforderungen zu vermeiden.

Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

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