
Kinderbetreuungskosten: Cleverer Arbeitgeberzuschuss
Familie
Beteiligt sich ein Arbeitgeber an den Kinderbetreuungskosten eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, sind die Zahlungen nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Allerdings mindert der Zuschuss die als Sonderausgaben abziehbaren Elternkosten.
Beteiligt sich ein Arbeitgeber an den Kinderbetreuungskosten eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, hat das zwei Folgen. Zum einen sind die Zahlungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Zum anderen dürfen die Eltern nur die um den Arbeitgeberzuschuss gekürzten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe geltend machen. Wichtig zu wissen: Fallen im Rahmen der Kinderbetreuung Kosten für Mahlzeiten an, dann gibt es dafür keinen Sonderausgabenabzug. Noch wichtiger: Zahlt der Arbeitgeber ausdrücklich für die Verpflegung während der Kinderbetreuung, mindert diese Zuzahlung den Sonderausgabenabzug nicht.
Eine Arbeitnehmerin zahlt für die Kinderbetreuung ihrer vierjährigen Tochter jährlich 6.000 Euro Gebühren, wovon 800 Euro auf Verpflegung fallen. Der Arbeitgeber zahlt a) pauschal 3.000 Euro oder b) 2.200 Euro für die Betreuung und 800 Euro für die Verpflegung dazu.
Bei Variante a (Pauschalzuschuss): Die Kinderbetreuungskosten ohne Verpflegung betragen 5.200 Euro, der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt 3.000 Euro, die Bemessungsgrundlage für Sonderausgaben beträgt 2.200 Euro, der Sonderausgabenabzug (80 Prozent) beträgt 1.760 Euro.
Bei Variante b (Aufgeteilter Zuschuss): Die Kinderbetreuungskosten ohne Verpflegung betragen 5.200 Euro, der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt 2.200 Euro, die Bemessungsgrundlage für Sonderausgaben beträgt 3.000 Euro, der Sonderausgabenabzug (80 Prozent) beträgt 2.400 Euro.
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