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Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung

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Was bei der Günstigerprüfung und Pflichtveranlagung zu beachten ist.

Die Günstigerprüfung bei der Einkommensteuerveranlagung sorgt dafür, dass Steuerpflichtige immer die für sie vorteilhafteste steuerliche Behandlung erhalten. Gleichzeitig kann ein Antrag auf Günstigerprüfung Auswirkungen auf die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung haben – ein Aspekt, der vielen nicht bekannt ist.

Grundsätzlich gilt: Wer bestimmte Einkünfte erzielt (z.B. aus Kapitalvermögen, das über den Sparerpauschbetrag hinausgeht, oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro), ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese Pflichtveranlagung sichert, dass alle relevanten Einkünfte erfasst und korrekt besteuert werden.

Anders verhält es sich bei der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, um eine Günstigerprüfung zu beantragen – zum Beispiel um die Kirchensteuer auf Kapitalerträge oder den Abzug von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen Einkünften zu verrechnen. Das Finanzamt prüft dann, ob die individuelle Einkommensteuer günstiger ist als die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer.

Wichtig: Stellt sich heraus, dass die Abgeltungsteuer bereits die günstigere Option war, wäre eine Pflichtveranlagung eigentlich nicht erforderlich. Durch den Antrag auf Günstigerprüfung hat der Steuerpflichtige jedoch bereits eine Veranlagung beantragt. Das Finanzamt ist in diesem Fall dennoch verpflichtet, die Veranlagung durchzuführen.

Diese Unterscheidung kann praktische Folgen haben: Bei einer reinen Günstigerprüfung müssen nicht zwingend alle anderen Einkunftsarten vollständig erklärt werden, sofern keine eigenständige Pflichtveranlagung aus anderen Gründen besteht.

Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

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