Zum Inhalt springen

Hat ein Berufssoldat aus steuerlicher Sicht eine erste Tätigkeitsstätte?

Arbeitnehmer

Zurück zu Steuertipps
Arbeitnehmer

Steuerliche Einordnung des Dienstorts von Berufssoldaten.

Die steuerliche Einordnung des Dienstorts von Berufssoldaten wirft immer wieder Fragen auf, da das Soldatenverhältnis sich von einem gewöhnlichen Arbeitnehmer-Verhältnis in vielerlei Hinsicht unterscheidet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mehrere grundlegende Entscheidungen getroffen.

Das Konzept der ersten Tätigkeitsstätte ist entscheidend für die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Während Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale absetzen können, dürfen bei Auswärtstätigkeiten die tatsächlichen Reisekosten und Verpflegungspauschalen angesetzt werden.

Bei Berufssoldaten stellt sich die Frage, ob ihre Kaserne oder Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne darstellt. Der BFH hat entschieden, dass dies von den konkreten Umständen abhängt: Eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers (hier: der Dienstherr Bundeswehr), der der Soldat dauerhaft zugeordnet ist, kann eine erste Tätigkeitsstätte sein.

Entscheidend für die dauerhafte Zuordnung ist unter anderem, ob der Soldat für einen unbefristeten Zeitraum oder für die Dauer des Dienstverhältnisses einer bestimmten Dienststelle zugeteilt ist. Versetzungen und Abordnungen unterbrechen diese Zuordnung regelmäßig.

Für Berufssoldaten mit häufigen Standortwechseln bedeutet dies: Sie können unter Umständen sämtliche Fahrtkosten als Reisekosten absetzen und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Eine sorgfältige Dokumentation der Dienstzeiten und Dienstorte ist hierfür unerlässlich.

Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

Beratungsstelle finden