
Freiwillige Beiträge zur privaten Pflegeversicherung: Sonderausgabenabzug tabu
Allgemein
Warum freiwillige Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht als Sonderausgaben absetzbar sind.
Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung können als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgezogen werden – das ist allgemein bekannt. Doch wie sieht es mit freiwilligen Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung aus? Hier herrscht oft Unklarheit.
Der Bundesfinanzhof hat in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt: Freiwillige Mehrbeiträge zur privaten Pflegeversicherung, die über den Mindestbeitrag hinausgehen, sind steuerlich nicht als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug ist auf Beiträge beschränkt, die zur Absicherung eines Basisschutzes auf dem Niveau der gesetzlichen Pflegeversicherung erforderlich sind.
Hintergrund dieser Regelung ist das Prinzip der Basisabsicherung: Der Gesetzgeber begünstigt nur solche Versicherungsbeiträge steuerlich, die zur Sicherstellung einer Grundversorgung notwendig sind. Wer eine umfangreichere private Pflegeversicherung abschließt und hierfür höhere Prämien zahlt, kann den übersteigenden Anteil nicht steuerlich geltend machen.
Für Beamte und Selbstständige, die nicht der gesetzlichen Pflegeversicherung angehören, gilt: Nur der Anteil der privaten Pflegeversicherungsprämie, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht, ist als Sonderausgabe abziehbar. Der Rest bleibt steuerlich unberücksichtigt.
In der Praxis empfiehlt es sich, von der Versicherungsgesellschaft eine Bescheinigung über den steuerlich abziehbaren Anteil der Prämie einzuholen. Diese wird in der Regel jährlich ausgestellt und sollte direkt in die Steuererklärung übernommen werden.
Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.
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