
Energetische Sanierung: Kürzung der Steueranrechnung wegen Arbeitszimmer
Immobilien
Nutzt ein Steuerzahler im Eigenheim ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Steueranrechnung bei energetischer Sanierung anteilig.
Macht ein Steuerzahler für ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim einen Werbungskostenabzug geltend, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Steueranrechnung für eine energetische Sanierung nach § 35c EStG in Höhe des prozentualen Anteils der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Aufwendungen für eine energetische Sanierung in Höhe von 40.000 Euro. In seinem Eigenheim (150 qm) nutzt er ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Fläche von 21 Quadratmetern. Folge: Die Aufwendungen für die energetische Sanierung sind um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil zu kürzen (21/150 von 40.000 Euro = 5.600 Euro). Eine Steueranrechnung gibt es in diesem Fall nur für Kosten von 34.400 Euro.
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