
Doppelte Haushaltsführung: Erfreuliches Urteil für Singles
Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzhof hat die strenge Anforderung einer nachgewiesenen finanziellen Beteiligung am Erstwohnsitz für Ledige im Elternhaus gelockert.
Beschäftigte, die Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser strengen Voraussetzungen: Lebt ein lediger Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern und bewohnt dort eine abgeschlossene Wohnung, verlangten die Finanzämter, dass er sich nachgewiesenermaßen an den Kosten der Lebensführung beteiligt.
Diese Voraussetzung hat der Bundesfinanzhof nun gekippt. Lebt das Kind allein in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus der Eltern, muss die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebenshaltung nicht mehr nachgewiesen werden (BFH, Urteil v. 29.4.2025, Az. VI R 12/23). Nur wenn das ledige Kind mit einem Elternteil gemeinsam einen Haushalt am Erstwohnsitz führen sollte, wäre dieser Nachweis noch zu erbringen.
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