
Berufskraftfahrer: Vorteile bei Ermittlung der Werbungskosten
Arbeitnehmer
Berufskraftfahrer, die in der Kabine ihres Fahrzeugs übernachten, dürfen pauschal 9 Euro Werbungskosten je Reisetag mit Verpflegungspauschalenanspruch geltend machen – zusätzlich zur Verpflegungspauschale.
Berufskraftfahrer, also Lkw- oder Busfahrer, die in der Kabine ihres Fahrzeugs übernachten, dürfen beim Finanzamt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG pauschal 9 Euro Werbungskosten geltend machen. Doch gelten diese 9 Euro streng pro Übernachtung oder doch für alle Reisetage? Die gute Nachricht: Die Anzahl der tatsächlichen Übernachtungen ist nicht maßgeblich. Die Werbungskostenpauschale von neun Euro gibt es für jeden Tag, an dem einem Berufskraftfahrer die Verpflegungspauschale zusteht.
Die 9 Euro Werbungskosten winken also für Anreisetage mit Übernachtung in der Kabine, für Tage mit einer Abwesenheit von zu Hause von 24 Stunden und für den Abreisetag – unabhängig davon, ob an diesem Tag eine Übernachtung in der Kabine stattfindet. Mit anderen Worten: Die neun Euro für die Übernachtung gibt es zusätzlich zur Verpflegungspauschale.
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