
Behinderten-Pauschbetrag & Co.: Alles nur noch elektronisch
Allgemein
Neuerungen bei der elektronischen Übermittlung des Behinderten-Pauschbetrags.
Der Behinderten-Pauschbetrag federt außergewöhnliche Belastungen ab, die durch eine Behinderung entstehen. Bisher mussten Betroffene ihren Schwerbehindertenausweis oder entsprechende Bescheide jährlich dem Finanzamt vorlegen. Ab sofort erfolgt die Übermittlung dieser Nachweise ausschließlich auf elektronischem Weg.
Die Versorgungsämter und Sozialämter, die Schwerbehindertenausweise ausstellen, übermitteln die relevanten Daten nun direkt an die Finanzbehörden. Steuerpflichtige müssen den Ausweis nicht mehr der Steuererklärung beilegen oder auf Aufforderung des Finanzamts nachreichen. Die Daten werden automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt, sofern der Grad der Behinderung (GdB) elektronisch vorliegt.
Betroffen von der Neuregelung sind neben dem Behinderten-Pauschbetrag auch der Hinterbliebenen-Pauschbetrag sowie der Pflegepauschbetrag. Bei Letzterem werden Angaben zur Pflegebedürftigkeit der gepflegten Person künftig von der Pflegekasse digital an das Finanzamt übermittelt, sodass auch hier der Nachweis durch Papierbelege entfällt.
Wichtig: Für Erstanträge und bei Änderungen des Behinderungsgrades kann es eine Übergangsphase geben, in der die Daten noch nicht vollständig elektronisch vorliegen. In diesen Fällen sollten Betroffene weiterhin entsprechende Bescheide bereithalten und auf Anfrage des Finanzamts vorlegen können.
Wer bislang einen Lohnsteuerfreibetrag für den Behinderten-Pauschbetrag beantragt hatte, muss diesen in der Regel nicht erneut beantragen – die elektronisch übermittelten Daten werden automatisch für die Freibetragsgewährung herangezogen.
Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.
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