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Am Solidaritätszuschlag wird nicht gerüttelt

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig. Er ist weiterhin für rund 10 Prozent aller Steuerzahler fällig.

Seit 2021 müssen nur noch rund 10 Prozent aller Steuerzahler den lästigen Solidaritätszuschlag bezahlen. Hiergegen klagten für die Jahre 2020 und 2021 sechs FDP-Politiker beim Bundesverfassungsgericht. Die überraschende Entscheidung der Karlsruher Richter: Der Soli ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v. 26.3.2025, Az. 2 BvR 1505/20).

Solidaritätszuschlag wird danach also weiterhin in folgenden Situationen fällig: Bei Steuerzahlern, deren Einkommensteuerbelastung im Jahr 2025 mehr als 19.950 Euro/39.900 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) beträgt. Außerdem bei Steuerzahlern, die Kapitalerträge erzielen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sowie wenn der Arbeitgeber Arbeitslohn pauschal versteuert. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) fällt neben der Körperschaftsteuer ebenfalls der Solidaritätszuschlag an.

Für eine persönliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

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